NEUAUSGABEN ÖNORM B 3858 UND ÖNORM B 3859
Der Einsatz vom mechatronischen Beschlägen in der Zutrittstechnik, auch an Brandschutztüren, ist längst keine Seltenheit mehr. Diese sind oftmals mit Batterien ausgestattet – nicht unkritisch im Brandfall.
So gab es im Zuge von Brandversuchen Fälle, bei denen die eingebaute Batterie zum Geschoß wurde und explosionsartig aus dem Beschlag ausgeschossen ist. Dies stellt eine wesentliche Verletzungsgefahr dar. Mit den Neuausgaben der ÖNORM B 3858 und ÖNORM B 3859 für mechanische und elektromechanische Einsteckschlösser für Feuerschutzabschlüsse wurden daher Anforderungen klar definiert:
„Die Verwendung von elektromechanischen Schlössern bzw. Sonderschlössern in E-Feuerschutztüren setzt voraus, dass diese nach ÖNORM EN 1634‐1 an E‐Abschlüssen z. B. aus nicht isolierten Aluprofilen (1 Kammer) oder nicht isolierten Metallkonstruktionen (bei Profilen nur 1 Kammer) geprüft wurden. Prüfergebnisse auf Türen aus Holz bzw. Holzwerkstoffen oder isolierten Metallkonstruktionen sind auf Grund der Isolationswirkung des Werkstoffes für E-Prüfungen nicht übertragbar auf nicht isolierte Metallkonstruktionen. In E-Abschlüssen geprüfte elektromechanische Schlösser bzw. Sonderschlösser sind für eine Verwendung an EI1- und EI2-Abschlüssen ohne weitere Prüfungen zulässig. EI2-geprüfte Schlösser sind auch an EI1-Abschlüssen ohne weitere Prüfung zulässig.“
Für Sie bedeutet das, darauf zu achten, das Ihr Beschlagslieferant diesen Nachweis auch tatsächlich erbringen kann. Da es sich hierbei um eine nationale Regelung handelt, ist das leider für die am Markt befindlichen Produkte keine Selbstverständlichkeit. Gerne unterstützen wir Sie dabei!